Nach dem Bewertungsgesetz liegt minderwertiges Unland dann vor, wenn diese Flächen aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist, weil die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht für die Einordnung als Unland nach dem aktuellen BFH-Urteil nicht aus.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)