Der Kläger war arbeitsunfähig, es wurde ihm Krankengeld bewilligt. Der Kläger wandte sich gegen die Auffassung, die FolgeAU sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden. Das Krankengeld wurde vom zuständigen Sozialgericht zugesprochen: es ruht der Krankengeldanspruch grundsätzlich, wenn die AU-Bescheinigung nicht binnen einer Woche eingereicht wird. Der Kläger hatte jedoch die Bescheinigung rechtzeitig eingereicht, da die Wochenfrist nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit beginnt, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Wochenfrist ist nach Auffassung des Gerichtes von der Krankenkasse falsch berechnet worden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)