Nach dem Urteil des BFH ist ein Umsatzsteuerbescheid nichtig, wenn aus diesem nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)