Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 23.03.2017 mit der Frage zu beschäftigen, ob die in der Probezeit geltende kürzere Kündigungsfrist von 14 Tagen auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitsvertrag diesbezüglich lediglich auf die in dem Manteltarifvertrag geltenden Vorschriften verweist.
Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, deren vorformulierter Arbeitsvertrag unter „Beendigung des AV“ eine Kündigungsfrist von 6 Wochen vorsah. Nicht ausdrücklich geregelt wurde jedoch die kürzere Kündigungsfrist von 14 Tagen während der Probezeit. Hierzu verwies der AV lediglich auf die Vorschriften des Manteltarifvertrages, die ebenfalls Geltung beanspruchen. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und bekam vom BAG Recht.
Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags sind als allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sic ht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)