Es geht um die Frage, ob Ehegatten eine einheitliche und gesonderte Feststellung erstellen müssen. Die Ehegatten waren zusammenveranlagt und haben auf dem Dach Ihres gemeinsamen Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage in der Rechtsform der GbR betrieben. Zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Anlage wurde zur Umsatzsteuer optiert. Die Erzeugte Energie wurde zum Teil selbst verbraucht und zum Teil an den örtlichen Stromversorger veräußert. Das Finanzamt schätzte die Einkünfte, weil keine einheitliche und gesonderte Feststellung eingereicht wurde und die Erklärung der Einkünfte lediglich im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung stattfand. Das zuständige Finanzgericht gab der Klage statt, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliege, die eine einheitliche und gesonderte Feststellung entbehrlich mache. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)