Das BSG hatte sich in seiner Entscheidung vom 31.03.2017 wieder einmal mit dem Dauerthema der Scheinselbständigkeit zu beschäftigen. Doch im Gegensatz zu den bisherigen vom BSG entschiedenen Fällen, spielte dieses Mal die Höhe des Honorars eine maßgebliche Rolle. Nach Ansicht des BSG liegt dann keine Scheinselbständigkeit vor, wenn das vereinbarte Honorar (hier: 41,50 €) deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers liegt. Darüber hinaus muss das Honorar so hoch sein, dass der Selbständige in der Lage ist, für Fälle von Krankheit und fürs Alter vorzusorgen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)