Kündigungsschutz: mehr als 10 Mitarbeiter

Betriebsteile und Nebenbetriebe werden nach § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen. So hat es das Arbeitsgericht Gera entschieden (Urteil vom 16.12.2021, Az.: 2 Ca 329/20).
Nach § 23 Abs. 1 KSchG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob unterschiedliche Unternehmen vorliegen. Egal ist es auch, ob die Unternehmen steuerrechtlich getrennt sind. Betriebsteile und Nebenbetriebe werden nach § 23 KSchG als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen. Hier erfolgten zentrale unternehmenslenkende Entscheidungen einheitlich im zentralen Büro und dort wurden auch für die Unternehmen die maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen. Zusammen gab es mehr als 10 Arbeitnehmer. Deshalb fand das KSchG dann doch Anwendung. Das Arbeitsgericht stellte folgerichtig fest, dass für die Kündigung ein Grund erforderlich war, den die Arbeitgeberin aber nicht nachweisen konnte.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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