Bemessungsgrundlage für (Hybrid-)elektrofahrzeuge und Elektrofahrräder (BMF)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird zur Begriffsbestimmung und zum Vorsteuerabzug der Fahrzeuge geändert (BMF, Schreiben v. 7.2.2022 – III C 2 – S 7300/19/10004 :001).
Das BMF führt hierzu u.a. aus:

  • Der Begriff Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
  • Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 EStG nicht anzuwenden.

Nach Abschnitt 15.23 wird ein neuer Abschnitt 15.24 eingefügt: Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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