Bei entsprechenden Voraussetzungen kann ein Antrag wegen Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann durch unterschiedliche Gründe bestehen, wie z. B. aus wirtschaftlichen Gründen. Das Kurzarbeitergeld ersetzt rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Berechnung sollte mit Blick auf den Zusammenhang von Kurzarbeit mit Urlaub , Überstunden oder Einmalzahlungen erfolgen. Grundsätzlich entsteht Mitarbeitern aus der Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch. Wer Kurzarbeit beantragt, darf keine Überstunden von den Mitarbeitern fordern. Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitszeitguthaben zur Überbrückung zu nutzen. Es gibt dabei jedoch Ausnahmen wie z. B. bestimmte Stunden, die für Zwecke der Pflege bestimmt sind oder auch für andere Arbeitsausfälle besonderer Art. Arbeitgebern ist anzuraten, besondere Vereinbarungen dazu festzulegen, damit sachgerecht mit Überstunden, Urlaub oder Zeitguthaben verfahren werden kann.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)