Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das Sozialgericht hatte im Verfahren über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens leite und es seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. Es gab keine Anhaltspunkte, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, weshalb möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis gehalten werden sollen. Das gelte auch für den Geschäftsführer.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)