Viele Unternehmen fangen saisonale Auftragsspitzen durch Minijobs auf Abruf ab. Dies bringt seit Anfang des Jahres Probleme bei Mindestlohn und Minijobs. Durch die Änderung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und Befristung wird nun eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich (statt bisher 10 Stunden) festgelegt. Diese Grenze gilt immer dann, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt wurde. Bei einem derzeit maßgeblichen Mindestlohn von 9,19 EUR und den fiktiven Arbeitsstunden ergibt sich ein Monatslohn in Höhe von 795,85 EUR. Es ist deshalb mehr als empfehlenswert, die Arbeitszeit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu regeln. Bei Vereinbarung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber nur 25 Prozent mehr abrufen, bei Vereinbarung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit darf nur 20 Prozent weniger gezahlt werden. Eine Alternative wären Arbeitszeitkonten. Hierbei können je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat geleistet und Plus- oder Minusstunden der vereinbarten Jahresarbeitszeit ausgeglichen werden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)