Mit dem Beschluss des BFH vom 23.02.2018 soll deutlich gemacht werden, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem gestellt werden. Der Kläger (Inhaber von zwei Friseursalons) konnte für die PC-gestützte Kassensoftware keine Programmierprotokolle vorlegen. Manipulationen konnten zwar von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden, könnten jedoch aufgrund eines Sachverständigengutachtens auch nicht ausgeschlossen werden. Es wurden aufgrund der möglichen Manipulation Hinzuschätzungen durch das Finanzamt vorgenommen. Das Finanzgericht korrigierte die Hinzuschätzungen nach unten da die vorgenommenen Hinzuschätzungen über dem Rahmen der Richtsätzen lag. Der BFH hob das Urteil auf und rügte das Finanzgericht in seiner Sachaufklärungspflicht. Es wurde kein Beweis erhoben, ob die steuerlich rel evanten Daten zur Programmdokumentation im verwendeten System gespeichert worden sind. Dieser Beweis kann durch Vorlage der Datenbank, Einhaltung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erbracht werden. Der BFH stellt klar, dass bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit zwischen Registrierkassen einfacher Art und weitgehend frei manipulierbaren PC-Kassensystemen zu unterscheiden ist. Dieser Rechtssache kommt deshalb möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zu.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)