Zur Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges und der Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug hat der BFH mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. III R 20/16) entschieden. Demnach ist bei der 1%-Regelung der inländische BLP zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inl. BLP vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem inländischen Fahrzeug besteht. Eine zu hohe Schätzung liegt nicht vor, wenn die Schätzung sich an typischen Bruttopreisen orientiert, die Importfahrzeug-Händler welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)