Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) geht davon aus, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies ist auch der Fall, wenn keine vertragliche Regelung über eine Privatnutzung geschlossen wurde. Ein im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ausdrücklich vereinbartes Nutzungsverbot ändert lt. BFH daran nichts. Vor allem ist dies der Fall, wenn der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, sowie eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den Pkw möglich ist. Der Anscheinsbeweis sei ein Anzeichen dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, aber nicht dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht. Diese Auffassung wird jedoch durch den I. Senat des BFH ausdrücklich nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs übertragen (Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH).
