Der BFH hat seine Rechtsprechung zur vollständigen Rechnungsanschrift als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug geändert. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmens unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung aufgeführt ist. Der leistende Unternehmer muss lediglich unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar sein. In seiner Pressemitteilung weist der BFH darauf hin, dass diese Auffassung mit dem Unionsrecht auch im Einklang steht.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)