Wenn der Arbeitgeber die Ausbildungskosten für ausländische Pflegekräfte übernimmt, muss die Verpflichtung zur Rückzahlung durch den Arbeitnehmer wirksam vertraglich geregelt werden. Durch den Pflegedienst wurden Pflegekräfte auf den Philippinen angeworben, die zunächst einen Deutsch- und Pflegekurs absolvieren mussten. Es wurde ein Darlehensvertrag geschlossen mit monatlicher Rückzahlungsvereinbarung. Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz und sollte die Darlehenssumme zurückzahlen, nachdem er seine Arbeit aufgrund diverser Lohnstreitigkeiten eingestellt hatte. Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Lohnzahlung zurück, genauso wie die Klage auf Rückzahlung des Darlehens. Der Darlehensvertrag war nach Auffassung des Gerichts unwirksam, da keine klaren Rückzahlungsvereinbarungen zu Aus- und Fortbildungskosten vorhanden waren. Zudem war die Summe der Rückzahlung nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim LG Köln eingelegt werden.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)