Wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen. Dies ist der Fall, wenn das dem Zinszuschuss zugrundliegende Darlehen fortgeführt wird. (BFH Az. VI R 51/16).
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)