Seminarleiterin und Rentenversicherung

Die Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies stellte das zuständige LSG in einer Gesamtbetrachtung fest. Die getroffenen Vereinbarungen sprachen im Urteilsfall überwiegend auch aufgrund der tatsächlichen Durchführung für eine selbständige Tätigkeit. Weisungsbefugnisse Kraft derer die Klägerin befugt gewesen wäre, gegenüber der Beigeladenen Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen könnte verneint werden, zumindest was die Ausgestaltung zur Annahme einer anhängigen Beschäftigung prägen würde. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliegt in erster Linie den hauptberuflichen Fachkräften, deren Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Klägerin deutlich werden.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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