Mit Urteil vom 22.06.2017 hat der BFH zur Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte entschieden (Az. VI R 84/14). Diese setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebs-stätte des Steuerpflichtigen gehören. Unionsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorschrift i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken. Wenn begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert wurden und die Steuererklärung vor dem 06.11.2015 bereits abgegeben wurde, genügt ein Stundungsantrag für das betreffende Wirtschaftsjahr. Demnach ist der Steuerpflichtige auf Antrag so zu stellen, als habe er die Stundung rechtzeitig beantragt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)