Umlage U2 auch für freie Mitarbeiter

Das BSG gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass die Umlage U2 ggf. auch bei freien Mitarbeitern erhoben werden muss. Im Urteilsfall ging es um Rundfunkanstalten, die die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen zu entrichten haben, selbst wenn diese Personen arbeitsrechtlich als freie Mitarbeiter einzustufen sind. Der Beklagte durfte im Urteilsfall die zugrundeliegenden Beträge aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwands durch Einzelermittlung schätzen.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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