Die Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer, so das FG Köln mit Urteil vom 26.07.2017 (Az. 3 K 1384/14). Auch ein freier Beruf erfüllt grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebes (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht usw.). Dieser unterliegt nur dann nicht der Gewerbesteuerpflicht, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs trägt der Steuerpflichtige. Letztendlich zielt die Tätigkeit als Personalberater auf eine erfolgreiche Personalvermittlung ab und stellt sich damit als maklerähnlich und somit gewerblich dar.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)