Mit seinem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt. Die Klägerin (eine GbR) habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)