Wird Grundbesitz an einen pauschalierenden Landwirt verpachtet, darf nach einer neuen Entscheidung des BFH vom Verpächter nicht mehr auf die Steuerfreiheit verzichtet werden. Dieses Gestaltungsmittel wurde bisher von der Finanzverwaltung akzeptiert. Der Verpächter verzichtete auf die Steuerfreiheit (Option zur Umsatzsteuer) und machte die Vorsteuer aus errichteten Gebäudlichkeiten geltend. Anschließend wurde an den Landwirt mit Anwendung der Durchschnittsteuersätze verpachtet. Nach dem Urteil des BFH ist ein Verzicht auf Steuerfeiheit unter den vorliegenden Voraussetzungen beim Pächter nicht möglich. Das neue Urteil stellt die jahrelange Gestaltung nun ins steuerliche Abseits.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)