Nach dem aktuellen Richterspruch des Sozialgerichts Stuttgart ist die Bemessungsgrundlage für Beiträge aus Versorgungsbezügen der Bruttobetrag, den der Versorgungsträger zur Erfüllung des Anspruchs auf Versorgung auszahlt. Der Kläger hatte eine Kapitalleistung aus der Unterstützungskasse erhalten. Bei der Beitragsabrechnung wurde der Bruttobetrag der Kapitalleistungen herangezogen. Diese Vorgehensweise wurde vom Sozialgericht zugestimmt. Es sind weder Steuerabzüge noch Steuerfreibeträge zu berücksichtigen. Renten und Versorgungsbezüge werden dahingehend einheitlich behandelt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)