Alter von 60 Jahren als Kündigungsgrund

Das OLG Hamm hat jüngst zur Kündigung des GmbH-Geschäftsführers entschieden. Der Dienstvertrag des Vorsitzenden der Geschäftsleitung war befristet. Beide Parteien waren nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag berechtigt, beim Eintritt in das 61. Lebensjahr mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Der Beklagte kündigte fristgerecht, was der Kläger als Verstoß gegen das AGG für diskriminierend hielt. Das Gericht sah die Kündigung als rechtmäßig an, weil dem aus Altersgründen gekündigten Arbeitnehmer mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine betriebliche Altersvorsorge zustand. Der Beklagte habe eine zulässige Klausel im Dienstvertrag rechtmäßig genutzt. Zwischenzeitlich wurde Revision beim BGH eingelegt.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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