Verzicht auf die Steuerbefreiung

Die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiung ist solange möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund des Vorbehaltes der Nachprüfung noch änderbar ist. In einem aktuellen Schreiben greift die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH auf. Der Verzicht und die Rückgängigmachung des Verzichts sind im Rahmen der zeitlichen Grenzen gleich zu behandeln. Der Anwendungserlass wird dahingehend entsprechend angepasst.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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