Verspätete AU-Bescheinigung

Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab, da die Bescheinigung zu spät eingegangen war. Die Arbeitnehmerin war ab 01.06. beschäftigt, erkrankte ab 10.06. und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06. Die AU-Bescheinigung legte sie der Krankenkasse am 01.07. vor. Das zuständige Sozialgericht stellt fest, dass der Krankengeldanspruch in der Zeit vom 10.06. bis 30.06. ruht. Die Auszahlung kann wegen der verspäteten Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erfolgen. Die gesetzliche Meldepflicht obliegt nach Feststellung des Sozialgerichts ausschließlich dem Versicherten.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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