Nach der aktuellen Entscheidung des BFH ist die vom Finanzamt vorgenommene Verzinsung in Höhe von sechs Prozent jährlich auch für das Jahr 2013 als verfassungsgemäß anzusehen. Der BFH könnte im Verfahren keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz feststellen. Es liegt außerdem nach Auffassung des Gerichts auch kein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit vor. Zudem wurde im Urteilsfall der Erlass der Zinsen verneint. Es kommt nicht auf die Ursachen einer verspäteten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)