Wenn in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmers nicht richtig angegeben wird, ist trotzdem der Vorsteuerabzug möglich. Dies ist dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu entnehmen, das aber wegen grundsätzlicher frage die Revision zum BFH zugelassen hat. Der Vorsteuerabzug wurde vom Finanzamt mit der Begründung verweigert, es handele sich um eine Briefkastenfirma. Die Geschäfte der GmbH wurden vom ungarischen Geschäftsführer von Ungarn aus betrieben, es war kein Lager in Deutschland vorhanden, es gab lediglich eine Adresse, die als Sitz im Handelsregister eingetragen war und vom Geschäftsführer einmal im Monat aufgesucht wurde. Ansonsten hatte ein Beauftragter Rechtsanwalt vor Ort Briefe empfangen und ggf. Erledigungen vorgenommen. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass der EuGH bisher über die notwendigen Rechnungsangaben bezüglich der Ans chrift noch nicht entschieden habe.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)