Vorsteuerabzug aus Sporthalle

Im aktuellen Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Gemeinde zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle berechtigt ist. Die Sporthalle wurde auch Vereinen gegen eine nicht kostendeckende Nutzungspauschale überlassen. Der BFH entschied zugunsten des Vorsteuerabzugs, wenn die Prüfung aller Umstände ergibt, dass der für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt nicht gelöst ist. Die Mindestbemessungsgrundlage ist jedoch bei einer defizitären Leistungstätigkeit der Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge grundsätzlich nicht anwendbar.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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