Arbeitsunfähigkeit bei Auslandsaufenthalt

Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine in Deutschland getroffene Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als Grundlage für den Erhalt von Krankengeld gilt, auch wenn sich der Versicherte überwiegend im EU-Ausland aufhält. Die EU-rechtlichen Bestimmungen gehen der nationalen Norm vor. Im Urteilsfall war die Busfahrerin bei der deutschen Krankenkasse versichert, arbeitete in Deutschland und wohnte als Grenzgängerin in Spanien. Eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit war laut Gericht im übrigen auch gegeben, wenn die entsprechende Feststellung des Arztes „bis auf weiteres“ erfolgt ist.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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