In drei Urteilen hat das FG Köln entschieden, dass die Vorlage einer Rechnungskopie die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, wenn alle für die ordnungsgemäße Rechnung notwendigen Angaben vorhanden sind. Ausländische Unternehmen hatten im Vorsteuervergütungsverfahren Kopien vorgelegt, die von der Finanzverwaltung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen wurden. Im Zweifelsfalle könne sich jedoch die Finanzbehörde die elektronisch übermittelten Dokumente per Papier vorlegen lassen. Gegen alle Urteile wurde Revision beim BFH eingelegt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)