Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein. Wenn einzelne Regelungen in einem solchen Vertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen nicht anzuerkennen sind, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass dem gesamten Vertrag die steuerliche Anerkennung versagt wird. Eine solche Rechtsfolge darf nur gezogen werden, wenn einem Fremdvergleich nicht standhaltende Regelung ein derartiges Gewicht zukomme, dass dies unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Nichtanerkennung des gesamten Vertragsverhältnisses rechtfertigt. Anzunehmen wäre dies, wenn die Leistungen des Nutzungsberechtigten insgesamt private Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen an den Überlassenden darstellen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)