Trifft ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Vereinbarung, künftig Zuschüsse zu Aufwendungen des Arbeitnehmers zu zahlen und wird zusätzlich eine Barlohnverzichtsvereinbarung getroffen, liegt darin regelmäßig keine schädliche Gehaltsumwandlung vor. Das Finanzgericht Münster urteilte zum Fall der Zurverfügungstellung von Mobiltelefonen, Internetnutzung und Kinderbetreuungskosten sowie Zuschüsse zu Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte. Die Finanzverwaltung schließt in solchen Fällen grundsätzlich die Gehaltsumwandlung aus. Ob Leistungen lohnsteuerrechtlich zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn vorliegen, ist nach Auffassung des Finanzgerichts lediglich daran zu bestimmen, ob im Zeitpunkt der Zahlung der Zuschüsse ein verbindlicher Rechtsanspruch auf diese besteht oder diese freiwillig gezahlt werden.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)