Am Erlernen der Schwimmfähigkeit besteht nach Auffassung des zuständigen Finanzgerichts ein großes Gemeinwohlinteresse. Deshalb wird auch an Schulen diese Fähigkeit unterrichtet.
Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist es nicht maßgeblich, ob der Privatlehrer die Tätigkeit auch durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer ausführen lässt. Der Kläger verfügte nicht über eine Krankenkassenzulassung, die Kassen erstatteten dennoch die Kursgebühren, weil sie die Kurse als Leistungen zur Prävention ansahen. Die nachträglich festgesetzte Steuer durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung sah das Gericht als nicht rechtens an. Unter Berufen auf die Mehrwertsteuerrichtlinie wurden die Schwimmkurse steuerfrei gestellt.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)