Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Mit zwei Urteilen hat der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen aktuell entschieden. Damit kann nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt sondern auch individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der 1 % Methode berücksichtigt werden. Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis null reduziert werden. Ein verbleibender Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkung. Dies hat der BFH im zweiten Urteilsfall deutlich gemacht, in dem die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher als der ermittelte geldwerte Vorteil nach Fahrtenbuchmethode war. Insbesondere kann ein Ansatz bei den Werbungskosten nicht erfolgen.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)