Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben zur Behandlung von Anzahlungen Stellung genommen. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlung beim leistenden Unternehmer bestehen. Eine Berichtigung der erstellten Anzahlungsrechnung ist in diesen Fällen nicht gegeben.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)