Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2018 (Az. VI R 17/16 ) entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn ist und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern ist. Weiterhin wurde entschieden, dass dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH gilt. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Besonderheiten seien ggf. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)