Bei der Berechnung von Jahresurlaub muss genommener Elternurlaub nicht berücksichtigt werden, so der EuGH mit einer Pressemitteilung vom 04.10.2018 zum Urteil C-12/17. Danach ist eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem Arbeitnehmer gewährleisteten bezahlten Jahresurlaubs die Dauer eines von dem Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs nicht berücksichtigt wird, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Zeitraum eines Elternurlaubs kann einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)