Bei der Vermietung von Immobilien einschließlich von in einer eigenen Hackschnitzelheizung produzierten Wärme handelt es sich nach dem aktuellen FG-Urteil um eine einheitliche Vermietungsleistung. Die Eingangsleistungen für die Errichtung der Heizung wurden insofern für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Für die übrigen Wärmelieferungen ohne Zusammenhang mit steuerfreien Vermietungsumsätzen ist der Vorsteuerabzug jedoch anteilig gegeben. Die Aufteilung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge erfolgt nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)