Der BFH hat mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. IV R 37/14) zu den Einkünften aus einem ruhenden Gewerbebetrieb entschieden und der damit verbundenen Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft. Demnach gilt, dass Einkünfte aus ruhendem Gewerbe-betrieb originär keine gewerblichen Einkünfte darstellen. Wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft ruht, kann diese deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S.d.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)