Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer steht allein dem Bund zu. Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt. Er dient der Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung. Der Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. So werden laut Bundesregierung rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet.
(Quelle: V.S.H. Dienstleisrtungs GmbH)