Für große und teure Wohnungen von Hartz IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht für die volle Miete aufkommen. Nach einem aktuellen Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen kann ggf. eine zweite Übergangszeit beansprucht werden, wenn zwischenzeitlich gearbeitet wurde und erneute Leistungen zur Grundsicherung gezahlt werden. Das LSG hat dem Mann vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung eingeräumt. Der Hartz IV-Bezieher wurde bereits zuvor mit einer Frist von sechs Monaten darauf hingewiesen, dass zu hohe Kosten für die Wohnung vorliegen. Durch die zwischenzeitliche Aufnahme einer Beschäftigung sah das Gericht eine weitere Frist mit drei Monaten für Umzug oder Untervermietung als ausreichend an.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)