Wenn ein Steuerpflichtiger Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und die DRV aufgrund der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen erstattet, dann gilt sein Rentenanspruch als erfüllt. Die Rente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Diese Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Leistungen ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten. (BFH Urteil X R 18/16)
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)