Nachforderung aufgrund Zollfeststellungen

Nach einer Betriebsprüfung darf sich die Rentenversicherung allein auf die Feststellungen des Zoll stützen, so das aktuelle Urteil des LSG Baden-Württemberg. Im Baugewerbe wurde ein rumänischer Staatsangehöriger ohne Sozialversicherungsrechtliche Anmeldung auf der Baustelle angetroffen. Der Zoll prüfte die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen. Im Klageverfahren sollte festgestellt werden, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Vorgebracht wurde unter anderem, dass eine Feststellung der deutschen Rentenversicherung nicht erfolgte und lediglich das Ergebnis des Zoll übernommen wurde. Das LSG gab jedoch der Deutschen Rentenversicherung Recht: eigene Feststellungen sind nicht erforderlich. Die Ergebnisse der Zollbehörde können von der deutschen Rentenversicherung übernommen werden und die Behörde kann sich darauf beschränken.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

Teilen Sie diese Nachricht mit Ihren Freunden oder Kollegen