Pensionszusage Teilzeit

Zur Auswirkung einer Deckelungsregelung auf den Pensionsanspruch bei Übergang in Teilzeitbeschäftigung nach Vollendung des 65. Lebensjahres hat das FG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 04.07.2017 entschieden (Az. 1 K 201/14 – nrkr, BFH I R 56/17). Das Gericht hatte erkannt, dass der Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75% der reduzieren (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt ist, wenn dieser die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat und er anschließend mit einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit zu reduzierten Bezügen weiterarbeitet. Außerdem sei eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Ges.-Geschäftsführer keine Gehaltszahlungen oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr erhält, dahingehend auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben sei.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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