Im Urteilsfall wurde von der zuständigen Finanzbehörde der Verspätungszuschlag bereits nach neuer, durch das Steuermodernisierungsgesetz vorgegebener Methodik festgesetzt. Das Finanzamt begründete die Festsetzung mit der in der Abgabenordnung im derzeitigen Recht vorgegebenen Ermessenshandlung. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein als unzutreffend erachtet. Eine ermessensgerechte Ausübung der Festsetzung sei nicht gegeben, wenn eine noch nicht gültige Rechtslage zur Anwendung gebracht werde. Das Steuermodernisierungsgesetz regelt die Festsetzung des Verspätungszuschlages ab Veranlagungszeiträume 2017 neu. Für zurückliegende Veranlagungsjahre gelten die Bestimmungen, wonach der Verspätungszuschlag ermessensgerecht mit max. 10 Prozent im Einzelfall festgesetzt werden kann.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)