Überbrückungsleistungen bis zum Renteneintritt

Das BSG hat entschieden, dass Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers beitragsfrei bleiben. Mit Renteneintritt, spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen derartige Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und erreichen des 55. Lebensjahres eine monatliche Auszahlung aus der Betriebsrente zugesagt wurde. Die Krankenkasse verlangte für die Zeit vor Rentenbeginn Krankenversicherungsbeiträge. Bei der Betriebsrente aus der Direktzusage handelt es sich jedoch laut BSG bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug. Es ist damit keine Beitragspflicht gegeben.

(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)

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