Der BFH hat zur Umsatzsteuer im Freizeitpark die Frage entschieden, ob ortsgebundene Schaustellungsunternehmen in die Steuersatzermässigung einbezogen werden können. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarb der Besucher das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen. Die Eintrittsberechtigung sollte teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der BFH sah in der ortsgebundenen Tätigkeit der Schausteller im Freizeitpark keinen ermäßigten Steuersatz, der gelte vielmehr nur für mobile Schausteller. Die teilweise Freistellung der Eintrittsgelder ist nach dem BFH ebenfalls nicht möglich, da eine einheitliche Leistung gegeben ist. Der Durchschnittsverbraucher erwartet die Kombination eines vielfältigen Leistungsangebots des Freizeitparks. Die einheitlich erbrachte Leistung unterliegt insgesamt dem Regelsteuersatz.
(Quelle: VSH Dienstleistungs GmbH)