Hinsichtlich der Zuordnung von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen ist auf den Raum als Ganzes abzustellen, so entscheidet der BFH in einem aktuellen Urteil. Das Finanzamt hat die teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage mit der Begründung abgelehnt, dass die private Mitbenutzung wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer schädlich sei. Der BFH stellt hingegen fest, dass bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen nach der anteiligen Nutzfläche zu ermitteln ist. Hierbei ist zu ermitteln, ob ggf. gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt, das eindeutig und willentlich zugeordnet werden muss. Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer treffen bei betrieblich genutzten Lagerflächen nicht zu.
(Quelle: V.S.H. Dienstleistungs GmbH)